Zusammenfassende Angaben gem. Art 4 der EU-RL 2020/1828
Nachweis der Erfüllung der „Kriterien“ des Artikel 4 der EU-RL 2020/1828
Die EU-RL schreibt im Kern folgende „Kriterien“ vor, die eine Organisation zur Erlangung der Verbandsklage-Befugnis aufweisen bzw. einhalten muss – folgend wird nachgewiesen, warum der Verein COBIN claims diese Erfordernisse erfüllt.
Die „Kriterien“ (Zitat aus der EU-RL):
a) sie ist eine nach dem nationalen Recht des benennenden Mitgliedstaats gegründete juristische Person, die vor ihrem Benennungsantrag nachweislich zwölf Monate zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig gewesen ist;
--> Der Verein COBIN claims (siehe Vereinsregister-Auszug mit der ZVR: 173500909 - https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/zvn/public/Registerauszug ) besteht seit 2017 und somit mehr als zwölf Monate.
b) aus ihrem Satzungszweck ergibt sich, dass sie ein legitimes Interesse am Schutz der Verbraucherinteressen gemäß den in Anhang I bestimmten Rechtsvorschriften der Union hat;
--> Der Verein hat den Verbraucherschutz samt einen Verweis auf die EU-RL 2020/1828 samt ihrer Anhänge in den Statuten (siehe dbzgl. hier – Link) verankert. COBIN claims war und ist (siehe abgeschlossene/laufende Aktionen) grenzüberschreitend in der EU als auch in der Schweiz tätig. 10 000 Betroffene haben sich bislang in verschiedenen Aktionen an den Verein gewandt, mehr als 2400 Unterzeichner der parlamentarischen Petition zur Erlangung der Verbandsklage-Befugnis sind ein deutliches Zeichen, dass der Verein dieses Kriterium erfüllt.
c) sie verfolgt keinen Erwerbszweck;
--> Die Jahres-Finanzberichte 2017-2022 zeigen deutlich, dass der Verein über Jahre hinweg keine Gewinne erwirtschaftete oder einen „Erwerb“ ausübt, der auf eine unternehmens-ähnliche Strukturierung einer nachhaltigen, Gewinn abwerfenden wirtschaftlichen Tätigkeit ausgerichtet ist.
d) über sie ist kein ein Insolvenzverfahren eröffnet und sie ist nicht für insolvent erklärt worden;
--> Es liegt dbzgl. nichts vor.
e) sie ist unabhängig und steht — Verbraucher ausgenommen — nicht unter dem Einfluss von Personen, insbesondere Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Verbandsklage haben, einschließlich im Falle einer Finanzierung durch Dritte, und sie verfügt zu diesem Zweck über Verfahren, die eine solche Einflussnahme sowie Interessenkonflikte zwischen ihr, ihren Finanzierern und Verbraucherinteressen verhindern;
--> Diesem Aspekt wurde in den Statuten umfassender Raum eingeräumt, insbesondere durch die
- Implementierung strenger Compliance-Vorschriften
- Regelungen über Spenden-Annahmen und
- Interessenkonflikten bei der Auftragsausführung bzw. generell bei Tätigkeiten für den Verein.
- Bestimmte Branchen sind von einer Teilhabe an der Vereins-Arbeit generell ausgeschlossen, weiters müssen
- Prozessfinanzierungsverträge den einschlägigen „Codes of Conduct“ oder (künftig auf Ebene der EU erlassene) Rechts- und Standesvorschriften genügen, um auch für den Verein in Hinblick auf ausreichende Compliance zu genügen.
f) sie macht auf geeignete Weise — insbesondere auf ihrer Website — in klarer und verständlicher Sprache Angaben öffentlich zugänglich, die die Einhaltung der Kriterien der Buchstaben a bis e durch die Einrichtung belegen, sowie Angaben zu den Quellen ihrer Finanzierung im Allgemeinen, ihrer Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, ihres Satzungszwecks und ihren Tätigkeiten.
--> siehe diesbezüglich alle vorangegangenen Punkte im Bereich der Homepage.