Pressemeldung

COBIN claims will Verbandsklagsmöglichkeiten wie die Sozialpartner

vor 6 Jahre 9 Monate

COBIN claims schreibt an Mitterlehner, Brandstetter und Stöger

Wien (OTS) - COBIN claims will eine Plattform für Sammelaktionen bei Massenschäden errichten. Zielgruppe sind – neben Verbrauchern – insbesondere auch Selbstständige und Klein- und Mittelbetriebe. Derzeit wird versucht, über Crowdfunding das Startkapital für eine gemeinnützige Stiftung aufzutreiben. Ab Herbst 2017 will COBIN claims dann operativ tätig werden.

In § 29 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) werden folgende Organisationen zur Verbandsklage nach §§ 28, 28a KSchG legitimiert:

  • Wirtschaftskammer Österreich
  • Bundesarbeitskammer
  • Landarbeiterkammertag
  • Österreichischer Gewerkschaftsbund
  • Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
  • Verein für Konsumenteninformation
  • Seniorenrat

Diese Legitimation gilt auch für sogenannte Verbandsmusterklagen nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO. Unabhängig vom Streitwert des einzelnen abgetretenen Anspruches ist der Weg immer zum Obersten Gerichtshof (OGH) frei. Das schafft auch eine Privilegierung der Verbände bei Sammelklagen nach österreichischem Recht.

In § 14 UWG werden diese Organisationen auch zu Verbandsklagen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) legitimiert.

Von den genannten Verbänden nutzen nur der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und die Arbeiterkammer diese Klagslegitimationen in der Praxis. 

„Man hat den Eindruck, dass man bei Gesetzwerdung 1979 ein ,Placebo‘ schaffen wollte: eine Verbandsklage, die in der Praxis möglichst nie angewendet wird. Doch das Konsumentenschutzministerium hat – unter Gottfried Mayer und Hans Peter Lehofer - ab 1990 über einen Werkauftrag mit dem VKI die Verbandsklagen gefördert. In der Folge hat auch die AK solche Klagen zu führen begonnen“, sagt Dr. Peter Kolba, 26 Jahre Leiter des Bereiches Recht im VKI und nunmehr seit 23.3.2017 Obmann von COBIN.

COBIN claims  braucht diese Verbandsklagslegitimationen ebenfalls, um bei Massenschäden für die Geschädigten Schadenersatz durchsetzen zu können. Die Legitimation nutzt bei Sammelklagen nach österreichischem Recht, weil die Ansprüche nicht im Rechtsmittelverfahren auseinanderdividiert werden können. Mit Verbandsklagen nach §§ 28 und 28a KSchG kann man in bestimmten Fällen mit einer Klage Schadenersatz für alle Betroffenen durchsetzen (siehe "Aufrundungsklauseln" bei Verbraucherkrediten) und Klagen gegen irreführende Werbung können der Vorabklärung dienen, ob ein bestimmtes Unternehmerverhalten als irreführend zu klassifizieren ist (siehe Verbandsklage der AK in Sachen Meinl European Land).

COBIN claims hat daher am 30.3.2017 die zuständigen Minister - für das KSchG Dr. Brandstetter, für das UWG Dr. Mitterlehner - ersucht, durch Gesetzesänderung in den Kreis der klagelegitimierten Organisationen aufgenommen zu werden. Minister Stöger - zuständig für Konsumentenschutz - wurde ersucht, das Anliegen von COBIN claims zu unterstützen.

"Wir hoffen, dass diese Klagsmöglichkeiten nicht nur Organisationen der Sozialpartnerschaft vorbehalten bleiben, sondern dass auch einer (Hilfs-)Organisation der Zivilgesellschaft zur Durchsetzung von Massenschäden dieselben Rechte eingeräumt werden", stellt Kolba zu den Schreiben von COBIN claims an die genannten Minister fest.
 
Wir werden jedenfalls über die Reaktionen der Minister berichten.