Grundsätze der Vereinsfinanzierung
Einnahmequellen des Vereins und Mittelverwendung
Der Verein benötigt finanziellen Mittel für:
- Bestreitung von Sachaufwendungen (IT, APA-Agenturzugang, Server – aufgrund der strikten virtuellen Büro-Struktur des Vereins fallen keine Mietaufwendungen udgl. an).
- Anlaufkosten für (Klags-)Aktionen, wie etwa Vor- oder Mit-Finanzierung von Musterfällen, Gutachten udgl.
- Reisespesen zu diversen Gerichtsterminen, Tagungen (seit 2020 aber meist online) udgl.
- Kosten für Buchführung und Steuerberatung in geringem Ausmaß.
Der Verein muss daher Einnahmen erzielen über:
- Mitglieds- und Kostenbeiträge von Förder- und Teilnehmer-Mitgliedern als auch Mitglieder auf der Ebene Beiräte, ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Nachträglicher (Compliance-konforme) Kosten-Ersatz für den tatsächlich geleisteten Aufwand.
- Fallweise Auftragsarbeiten, in denen zB mit Bereitstellung von bereits entwickelter IT-Lösungen oder Verfahren „Assets“ des Vereins zur Verbesserung der Einnahmen-Situation und somit zum Nutzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer genutzt werden.
- Förderungen iS des Art 20 der EU-RL 2020/1828.
Der Verein betont, dass ein geordneter Regelbetrieb nur mit der Erlangung von Förderungen iS der EU-RL möglich ist, da – vor allem mit der Maßgabe der EU-RL, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst nicht oder nur mit geringen Kosten belastet werden sollen –Verbandsklage-befugte Organisationen schlicht nicht die Finanzausstattung haben, ihrer zugedachten Rolle nachzukommen.
Der Verein ist 100 %-iger Gesellschafter der COBIN A GmbH, die aus inneren Verrechnungsgründen und wegen des Umfangs des Projekts ausschließlich zum Zweck der Abwicklung der Aktion „dieseil-klage.at“ gegründet wurde. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert oder erfolgsbeteiligt und stellt somit lediglich eine organisatorische Kapselung dieser (bislang größten) Vereins-Aktion dar. Die Auslagerung wurde vor allem auch deswegen nötig, um via Zessionen als Sammel-Kläger in Muster-„Sammelklagen“ (österr. Prägung) an Landesgerichten in mehreren Bundesländern auf Klägerinnen-Seite auftreten zu können.