Presseaussendung

Fall Wirecard

vor 3 Jahre 5 Monate

COBIN claims: Verein analysiert Insolvenz heimischer Wirecard-Tochter und arbeitet an neuer Anzeige – neue Aspekte im Fall

Aufklärungsbedürftige Sachverhalte in Jahresabschlüssen / Verein erarbeitet Gesamt-Analyse / Teilnahme an Aktion für Anleger ab sofort möglich

Wien (OTS). Die gemeinnützige Plattform für juristische Sammel-Aktionen COBIN claims hat eine Aktion für betroffene Anleger im Zug der Wirecard-Insolvenz gestartet, eine Teilnahme ist ab sofort möglich. Unter der Federführung von Gutachter und Vereins-Vorstand Manfred Biegler und den beiden Mitgliedern des Beirats Rechtsanwälte Robert Haupt und Severin Hammer laufen derzeit umfangreiche Recherchen zum Fall. Nach Abschluss dieser Vorarbeiten werden konkrete Maßnahmen zur Anspruchsdurchsetzung für Anleger erarbeitet. „Während bei Aktien-Inhabern zunächst alle maßgeblichen Entwicklungen in Deutschland zu laufen scheinen, konzentrieren wir unsere Tätigkeit vordergründig auf die Inhaber von Anleihen und sonstiger Gläubiger mit dem Fokus auf eine Rechtsdurchsetzung im Inland“, erklärt Manfred Biegler und verweist auf Ergebnisse jüngster Recherchen:  

 

Lt. Pressemeldungen vom 03.07.2020 meldete die Grazer Wirecard-Tochter mit einem negativen Eigenkapital von EUR 0,6 Mio. Insolvenz an. Das ist trotz der Pleite der Muttergesellschaft durchaus erstaunlich: Zum Einen weist der erst im April beim Firmenbuchgericht eingereichte Jahresabschluss zum 31.12.2019 ein Eigenkapital von EUR 8,4 Mio. aus (was einer stolzen Eigenkapitalquote von 72 % entspricht), die Gesellschaft kommt völlig ohne Bankfinanzierungen aus und zeigt einen Barmittelbestand von EUR 3,5 Mio. (der die Schulden bei weitem übersteigt). Andererseits weiß die Gesellschaft seit 2019, dass es Untersuchungen hinsichtlich doloser Handlungen im Konzern gibt und es liegen aufgrund des KPMG-Gutachtens deutliche Indizien für konzernale Fehlleistungen vor. Was tut man in einem solchen Fall? Man fertigt noch schnell den Jahresabschluss ab, lässt sich vom Gesellschafter den Jahresabschluss genehmigen, eine Entlastung erteilen und reicht den Jahresabschluss beim Firmenbuch ein? Eher nein, wenn man nicht gerade die „LIBRO“-Entscheidung zur Untreuestrafbarkeit vor Augen hat. Aus Sicht der beiden COBIN-Vorstände Oliver Jaindl und Manfred Biegler ist die bilanzielle Abbildung des gesamten Geschäftsmodells nachhaltig zu hinterfragen. Es ist kaum nachvollziehbar, dass eine Gesellschaft, die angeblich über 3,5 Mio. Cash zum Jahresende verfügt, im Vergleich dazu über vernachlässigbare Schulden verfügt, innerhalb von 6 Monaten insolvent wird. Die angebliche „Lage des Mutterkonzerns“ oder die „Uneinbringlichkeit von Konzernforderungen“ kann auch nicht Auslöser der Insolvenz sein, meint Biegler, da ein Geschäftsführer, der solches behauptet, sich die Frage gefallen lassen muss, ob er nicht in wirtschaftlich unvertretbarer Weise eine ausreichende Besicherung von Konzernforderungen unterlassen hat. Dies vor allem auch deshalb, als sich im Zeitpunkt der Abfertigung des Jahresabschlusses 31.12.2019 die Vorwürfe gegen den Konzern bereits deutlich konkretisiert hatten. Die mangelnde Außenkommunikation des Konzerns erhärtete diesen Verdacht zusätzlich. Insofern ist nicht nur die Richtigkeit des vorliegenden Jahresabschlusses zum 31.12.2019 in deutlicher Weise zu hinterfragen, sondern auch die Verantwortung der Geschäftsführer hinsichtlich der Verletzung von Kapitalerhaltungsgrundsätzen. Die Einbringung einer Sachverhaltsdarstellung für geschädigte Gläubiger wird derzeit mit den Anwälten Hammer und Haupt evaluiert, weil man sich als Entscheidungsträger strafbar macht, wenn man dazu beiträgt, dass ua in einem Jahresabschluss wesentliche Informationen betreffend die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft oder zur Beurteilung der künftigen Entwicklung in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig dargestellt werden und dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden ua. für die Gläubiger oder Anleger herbeizuführen. Letzteres dürfte bereits jetzt außer Streit stehen. Aber auch externe Prüfer können sich auf diese Weise strafbar machen. Dabei wird nun von den Anwälten Hammer und Haupt in Zusammenarbeit mit Vorstand Manfred Biegler herausgearbeitet, wofür es aber bereits deutliche Indizien gibt, ob bzw. inwieweit hier zwingende Regelungen im UGB und IFRS beim Jahresabschluss missachtet wurden, wodurch dieser falsch und/oder unvollständig dargestellt wurde. Damit geht freilich die Prüfung von Betrug, Untreue und grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen einher. Die zu prüfenden Straftatbestände dienen aber auch als Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche der Gläubiger gegen die noch abschließend zu identifizierenden Haftungsadressaten.

Anleger können sich ab sofort gratis online für die Aktion Wirecard registrieren. Nach der Gesamt-Evaluierung des Falls kommuniziert der Verein Teilnehmern bzw. leitet dbzgl. Kommuniqués weiter, wie nach Ansicht von Anwälten eine Durchsetzung von Ansprüchen von Aktien-, Anleihe- und sonstiger Gläubiger-Ansprüche im Fall Wirecard konkret aussehen könnte.

Berichte in diversen Medien - zB. im ORF: https://orf.at/stories/3175303/