Kapitalanlegermusterverfahren

Deutschland kennt für Streitigkeiten im Kapitalmarktbereich eine besondere Verfahrensart bei Massenschäden: Das Kapitalanlegermusterverfahren nach dem KapMuG.

Jeder Geschädigte kann bei Gericht einen Antrag auf Eröffnung eines Musterverfahrens einbringen, wenn mindestens gleichgelagerte Verfahren gerichtsanhängig sind und ein Massenschaden vorliegt.

Ziel des Verfahrens ist es, gemeinsame Rechts- und Tatfragen in Feststellungsurteilen zu entscheiden. Wenn der Beklagte jedoch dennoch zu keinem Vergleich findet bzw keine Zahlung leistet, muss jeder einzelne sein eigenes Verfahren bis zu einem Leistungsurteil selbst fortsetzen. Es ist zu erwarten, dass nach dem Feststellungsurteil häufig ein Vergleich möglich sein sollte.

Das Gericht entscheidet im ersten Schritt über die Zulassung des KapMuG-Verfahrens, dann wählt es ein Verfahren als Musterverfahren aus und veröffentlich diesen Beschluss. Nun haben alle anderen Geschädigten 6 Monate Zeit, sich dem Verfahren durch einen kostengünstigen Schriftsatz dem Verfahren anzuschließen.

Der Anschluss an das Musterverfahren bringt zum einen eine Hemmung der Verjährung und zum anderen haben die gerichtlichen Feststellungen im Musterverfahren auf Bindungswirkung für die Teilnehmer.